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   OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02   

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https://dejure.org/2002,4862
OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02 (https://dejure.org/2002,4862)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.09.2002 - 5 U 65/02 (https://dejure.org/2002,4862)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. September 2002 - 5 U 65/02 (https://dejure.org/2002,4862)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO
    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer Wiedereinsetzung nach Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages mangels Angabe des Fristendes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Anführung eines rechtfertigenden erheblichen Grundes ; Nichterkennbarkeit des Fristendes der Begehrten ...

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 236

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 236
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 471
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02
    Die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen könne, er habe mit der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden rechnen dürfen, sondern sei mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende in Ausübung seines Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versage, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen (BGH NJW 1993, 134; NJW 1999, 430; 3271), gilt nicht uneingeschränkt.

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund geltend gemacht wurde (BVerfG NJW 1998, 3703 f.; NJW 2000, 1634 f.; NJW 2001, 812 f.; BGH NJW 1993, 134 f; NJW 1997, 400; NJW-RR 1998, 573 f.; NJW 1999, 430; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 13; Zöller/Gummer, 23. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 19).

    Im Allgemeinen reicht es aus anzugeben, dass Vergleichsverhandlungen schweben, um einen erheblichen Grund darzutun (BGH NJW 1999, 430).

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZB 37/00

    Verwerfung der Berufung vor Entscheidung über Verlängerungsantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02
    Der auch für die Ablehnung der Verlängerung zuständige Vorsitzende (BGH MDR 2001, 951; abw. Zöller/Stöber, 23. Aufl. 2002, § 225 ZPO Rn. 3) hat ihren am 6. Mai 2002 eingegangenen Verlängerungsantrag mit Verfügung vom 7. Mai 2002 unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO) zurückgewiesen.

    Da die Nennung eines bestimmten Datums zweifellos nicht erforderlich ist (BGH MDR 2001, 951), sondern die Bestimmbarkeit des Endes, etwa bei einer erbetenen Verlängerung um zwei Wochen, ausreicht, lassen diese Stellungnahmen letztlich offen, wie ein Antrag zu beurteilen wäre, der die Berechnung eines Fristendes nicht erlaubt.

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 28/92

    Ausreichende Begründung des Antrags auf Verlängerung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02
    Die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen könne, er habe mit der Fristverlängerung durch den Vorsitzenden rechnen dürfen, sondern sei mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende in Ausübung seines Ermessens eine beantragte Verlängerung auch dann versage, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen (BGH NJW 1993, 134; NJW 1999, 430; 3271), gilt nicht uneingeschränkt.

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund geltend gemacht wurde (BVerfG NJW 1998, 3703 f.; NJW 2000, 1634 f.; NJW 2001, 812 f.; BGH NJW 1993, 134 f; NJW 1997, 400; NJW-RR 1998, 573 f.; NJW 1999, 430; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 13; Zöller/Gummer, 23. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 19).

  • OLG Naumburg, 14.01.2003 - 7 W 26/02

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für ein selbstständiges Beweisverfahren

    Die Parteien stritten, bzw. streiten in einem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 52/98, in diesem selbständigen Beweisverfahren 8 OH 11/99 und mittlerweile offensichtlich in einem weiteren selbständigen Beweisverfahren 6 OH 30/02 jeweils LG Magdeburg und in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, dort mit umgekehrtem Rubrum (15 O 14/99 und jetzt 5 U 65/02 OLG Düsseldorf), um das Vorhandensein von Mängeln der verschiedensten Art an Gebäude und Außenanlagen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise, das Verfahren an das Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Az.: 5 U 65/02, zu verweisen.

  • OLG Frankfurt, 19.07.2012 - 10 U 57/12

    Keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei irriger

    Zwar ist anerkannt, dass sich der Rechtsmittelführer mit Erfolg im Wiedereinsetzungsverfahren auf die Nichtbescheidung seines Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen kann, wenn er mit großer Wahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte, was regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall ist, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund geltend gemacht wird (vgl. Zöller/Heßler, 29. Aufl., 2012, § 520 ZPO Rn. 19; BGH NJW 1991, 1359; 1999, 430; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.09.2002, 5 U 65/02, zitiert nach juris, Rn. 6).
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